Allgemeine Geschäftsbedingungen.
RÖMER – Prozessautomatisierung für Online-Fitness-Coaches · Stand: Juli 2026
Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen Marvin Römer, Daruper Straße 1, 48301 Nottuln (nachfolgend „Anbieter") und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Kunde") über die Beratung, Konzeption, Entwicklung und den Betrieb von Prozessautomatisierungen für Online-Fitness-Coaches sowie damit verbundene Wartungs- und Supportleistungen (Retainer).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
Vertragsschluss
(1) Vor Vertragsschluss führen die Parteien in der Regel ein unverbindliches Erstgespräch zur Klärung der Ausgangssituation und der Anforderungen des Kunden. Aus diesem Gespräch allein entsteht keine vertragliche Verpflichtung.
(2) Auf Grundlage des Erstgesprächs erstellt der Anbieter ein individuelles Angebot, das den Leistungsumfang, die Vergütung sowie gegebenenfalls Fristen enthält. Angebote des Anbieters sind freibleibend und – sofern nicht anders angegeben – 14 Tage ab Zugang gültig.
(3) Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde das Angebot des Anbieters in Textform (z. B. per E-Mail) annimmt.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
Leistungsumfang
(1) Der Anbieter erbringt gegenüber dem Kunden je nach Vereinbarung insbesondere folgende Leistungen:
- a) Beratung und Analyse der bestehenden Geschäftsprozesse des Kunden;
- b) Konzeption und technische Umsetzung individueller Prozessautomatisierungen auf Grundlage des jeweiligen Angebots („Projektleistung");
- c) laufende Wartung, Support und Betrieb (Hosting) der implementierten Automatisierung im Rahmen eines monatlichen Betreuungsvertrags („Retainer").
(2) Der genaue Leistungsumfang der Projektleistung ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot. Nicht im Angebot enthaltene Leistungen sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
(3) Der Retainer umfasst Wartung, Fehlerbehebung, Support sowie den technischen Betrieb der Automatisierung. Der konkrete Leistungsumfang des Retainers ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Retainer-Vereinbarung.
(4) Der Anbieter schuldet die fachgerechte technische Konzeption und Umsetzung der vereinbarten Automatisierung nach den anerkannten Regeln der Technik und entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Umsatz-, Gewinn- oder Kundenentwicklung des Kunden durch die Nutzung der Automatisierung wird nicht geschuldet.
Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests)
(1) Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs (Change Requests), wird der Anbieter prüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese umsetzbar sind. Ein Anspruch auf Umsetzung von Änderungen besteht nicht.
(2) Mehraufwände, die durch Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden entstehen, sind gesondert auf Grundlage des im jeweiligen Angebot oder auf Anfrage mitgeteilten aktuellen Stundensatzes des Anbieters oder einer gesonderten Vereinbarung zu vergüten.
(3) Änderungswünsche können Auswirkungen auf vereinbarte Termine, Fristen und die Vergütung haben.
Mitwirkungspflichten des Kunden und Leistungsfristen
(1) Der Kunde stellt dem Anbieter alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Zugänge, Daten und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Verzögerungen oder Mängel, die auf einer verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Mitwirkung des Kunden beruhen, gehen nicht zulasten des Anbieters. Der Anbieter ist in diesem Fall berechtigt, seine Leistungen auszusetzen, das Projekt ruhend zu stellen und bereits erbrachte Leistungen anteilig abzurechnen. Vereinbarte Fristen und Projekttermine verschieben sich entsprechend der Dauer der Verzögerung angemessen.
(3) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, insbesondere im Hinblick auf datenschutzrechtliche Vorgaben gegenüber seinen eigenen Kunden und Endnutzern, selbst verantwortlich.
(4) Der Kunde benennt dem Anbieter einen festen, entscheidungsbefugten Ansprechpartner für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses.
(5) Angaben zu Leistungs- oder Fertigstellungsterminen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Voraussetzung für deren Einhaltung ist die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden.
Abnahme
(1) Nach Fertigstellung und Bereitstellung der vereinbarten Projektleistungen (z. B. Übergabe zur Testphase oder Bereitstellung im Testsystem) erhält der Kunde Gelegenheit zur Prüfung.
(2) Die Abnahme erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail). Erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung keine Mitteilung nicht nur unerheblicher Mängel in Textform durch den Kunden, gelten die Leistungen als abgenommen (Abnahmefiktion).
(3) Die produktive Nutzung oder der Livegang der Automatisierung im operativen Geschäftsbetrieb des Kunden steht einer ausdrücklichen Abnahme gleich.
Nutzungsrechte, Urheberrechte und Open-Source-Komponenten
(1) Soweit gesetzlich geschützt, verbleiben sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an den vom Anbieter entwickelten Programmierungen, Workflows, Skripten, Templates, Konzepten und sonstigen Arbeitsergebnissen beim Anbieter. Der Anbieter behält sich das Recht vor, allgemeine Programmbausteine, Templates, Konzepte und technische Lösungsansätze auch für andere Projekte zu verwenden.
(2) Nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der für ihn erstellten Automatisierungslösung für den eigenen, internen Geschäftsbetrieb.
(3) Eine Weitergabe, Vermarktung, Vervielfältigung oder ein Weiterverkauf der Systeme oder System-Templates an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters in Textform unzulässig.
(4) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Automatisierungslösungen Open-Source-Komponenten oder quelloffene Software-Module enthalten können. Für diese Komponenten gelten vorrangig die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen, welche die Nutzungsrechte des Kunden insoweit einschränken oder modifizieren können.
Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung für die Projektleistung sowie den Retainer ergibt sich aus dem jeweils angenommenen Angebot.
(2) Der Anbieter macht von der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG Gebrauch; in den Rechnungen wird daher keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
(3) Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das vom Anbieter angegebene Konto. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Anbieter.
(4) Die Vergütung für den Retainer wird monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.
(5) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286 ff. BGB). Der Anbieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Leistungen einschließlich Hosting und Support bis zum vollständigen Zahlungsausgleich auszusetzen.
(6) Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung steht dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
Laufzeit und Kündigung des Retainers
(1) Der Retainer beginnt mit der Inbetriebnahme (Livegang) der Automatisierung bzw. zu dem im Angebot genannten Zeitpunkt.
(2) Der Retainer verlängert sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Mit wirksamer Beendigung des Retainers stellt der Anbieter den Betrieb und das Hosting der Automatisierung ein. Der Anbieter ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die betroffenen Workflows, eingerichteten Zugänge, Systemverbindungen und Integrationen vollständig zu deaktivieren. Eine Übergabe von Workflows, Konfigurationen oder Daten an den Kunden oder Dritte erfolgt nur, sofern dies gesondert vereinbart und vergütet wird. Nach Ablauf angemessener Aufbewahrungsfristen ist der Anbieter berechtigt, gespeicherte Daten zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(5) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er für die eigenständige Sicherung geschäftsrelevanter Daten vor Beendigung des Retainers selbst verantwortlich ist.
Nutzung von Drittanbieter-Diensten
(1) Zur Erbringung der Leistungen setzt der Anbieter Software und Dienste Dritter ein, insbesondere Workflow-, KI-, CRM-, Hosting- und Kommunikationsdienste sowie vergleichbare Werkzeuge (nachfolgend „Drittdienste").
(2) Der Anbieter hat keinen Einfluss auf Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Änderungen, Preisgestaltung oder Einstellung dieser Drittdienste durch die jeweiligen Anbieter.
(3) Störungen, Ausfälle, Sicherheitsvorfälle, Preisänderungen oder die Einstellung eines Drittdienstes begründen keine Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Anbieter, soweit der Anbieter diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wird ein Drittdienst durch dessen Anbieter eingestellt oder wesentlich verändert, wird sich der Anbieter im Rahmen des Zumutbaren um eine geeignete Ersatzlösung bemühen, sofern eine solche wirtschaftlich und technisch zumutbar verfügbar ist. Der hierfür erforderliche zusätzliche Aufwand ist vom Kunden gesondert zu vergüten, sofern die Notwendigkeit nicht vom Anbieter zu vertreten ist.
(5) Der Anbieter garantiert keine ununterbrochene Verfügbarkeit der Automatisierung, insbesondere soweit die Verfügbarkeit von Drittdiensten, Wartungsarbeiten oder Umständen höherer Gewalt abhängt.
Gewährleistung
(1) Für die Projektleistung (Konzeption und technische Umsetzung der Automatisierung) gelten, soweit werkvertragliche Elemente vorliegen, die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB) mit der Maßgabe, dass der Kunde bei Mängeln zunächst dem Anbieter Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben hat.
(2) Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, kann der Kunde die gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz nach Maßgabe von § 12) geltend machen.
(3) Für Beratungs-, Wartungs- und Supportleistungen im Rahmen des Retainers gelten die Vorschriften des Dienstvertragsrechts. Der Anbieter schuldet ein Tätigwerden nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.
(4) Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erkennbarkeit in Textform anzuzeigen.
Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Anbieter der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit nicht Absatz 1 einschlägig ist. Für Datenverlust haftet der Anbieter höchstens in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(6) § 10 (Nutzung von Drittanbieter-Diensten) bleibt von dieser Regelung unberührt und wird ergänzend angewendet.
Höhere Gewalt
(1) Der Anbieter haftet nicht für Verzögerungen oder Unmöglichkeit der Leistung infolge höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen oder vergleichbarer unvorhersehbarer und unverschuldeter Ereignisse.
(2) Für die Dauer des Ereignisses verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.
Elektronische Kommunikation
(1) Die Parteien dürfen zur Vertragsdurchführung und Abstimmung elektronische Kommunikationsmittel (z. B. E-Mail, Slack, WhatsApp, Microsoft Teams) verwenden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Referenznennung
(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden nach Abschluss des Projekts als Referenz zu nennen (z. B. auf der eigenen Website, in sozialen Medien oder in sonstigen Marketingunterlagen).
(2) Die Referenznennung darf unter Verwendung des Logos, des Firmennamens sowie einer Kurzbeschreibung des umgesetzten Projekts erfolgen, sofern der Kunde dem nicht vorab ausdrücklich in Textform widersprochen hat und soweit dadurch keine gesetzlichen Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten verletzt werden.
(3) Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen.
Datenschutz
(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Vertragsdurchführung im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Anbieters.
(2) Soweit der Anbieter im Rahmen der Automatisierung personenbezogene Daten von Kunden oder Endnutzern des Kunden in dessen Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab.
Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.
Anbieter
Marvin Römer
Daruper Straße 1
48301 Nottuln
E-Mail: info@roemerautomation.de
Telefon: 01748529254